Mit Verwunderung musste ich feststellen, dass entweder ich, oder unzählige Gemeindeverwalter die bestehenden Rechtsordnung (unter anderem in Bezug auf die Verteilung von Fördergelder durch die Ortsverwaltung) nicht ganz verstanden zu haben scheinen.
Konkret geht es um Fördergelder für die Sanierung von Gebäuden der katholischen Kirche im Ortsgebiet – ein nicht ungewöhnlicher Tagesordnungspunkt auf der Agenda von Gemeinderatssitzungen.
Ich frage mich, ob eine Gemeinde ein solches Vorhaben rechtlich überhaupt fördern darf?
Gesetzliche Grundlagen
Eine Gemeinde hat rein rechtlich genau zwei Möglichkeiten zu handeln:
- innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereichs
zB: Verwaltung des Gemeindevermögens, Einhebung der Gemeindesteuern, Errichtung und Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen, Hilfs- und Rettungs-, Leichen- und Bestattungswesen, Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze und Brücken, Errichtung und Erhaltung von Schulen; - innerhalb ihres übertragenen Wirkungsbereichs
bestimmte, von weisungsbefugten Körperschaften öffentlichen Rechts (Bund, Land) übertragene Aufgaben
zB: Nationalratswahl, Volkszählung, Wohnungsamt, Säuglingsfürsorge, Meldewesen, Standesamt;
Analyse der Förderungsmöglichkeiten
- Im eigenen Wirkungsbereich tritt die Gemeinde als Vermögensverwalter auf. Die Bundesverfassung bestimmt in Art. 118 Abs 2 als eigenen Wirkungsbereich alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen. Die zugrundeliegenden Gesetze als Grundlage für das Handeln haben hierfür laut Verfassung auch ausdrücklich die Bezeichnung „eigener Wirkungsbereich“ zu beinhalten. Artikel 116 Abs 2 begrenzt den Handlungsspielraum mit den Schranken der Bundes- und Landesgesetze.
Die finanziellen Mittel, die eine Gemeinde zur Verfügung hat, stammen aus den Gesamtsteuereinnahmen oder aus Gemeindesteuern bzw. -gebühren (KommSt, Grundsteuer, Gebühren für Müllabfuhr, Kanal, Wasser, Standesamtliche Urkunden,…). Banal gesprochen, Geld der Bürger, das von der Gemeinde verwaltet wird.
Ich konnte bis dato kein Gesetz finden, das einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Quersubventionierung der Katholischen Kirche für die Sanierung einer Immobilie erlaubt. Die gesetzlich anerkannten Kirchen bekommen nämlich bereits Gelder aus einem anderen „Topf“. Sie genießen bereits [wie die Gemeinden selbst] sämtliche Rechte der Selbstverwaltung – nur ohne Verpflichtung zur Aufstellung oder [Gott bewahre!] Veröffentlichung ihrer Vermögenslage.
Außerdem wäre ein überwiegendes öffentliches Interesse zu hinterfragen. Kirchengebäude sind keine öffentlichen Gebäude, sie stehen nicht im Eigentum der Gemeinden. In einem [funktionierendem] demokratischen Rechtssystem wäre an dieser Stelle zum Beispiel eine Abstimmung durch die betroffenen, steuerzahlenden Bürger eine Möglichkeit, um nicht gegen bestehende Rechtsnormen zu verstoßen, oder zumindest rechtliche Grauzonen zu vermeiden.
Es ist schließlich das GELD DER BÜRGER, das hier verwaltet wird. - Im übertragenen Wirkungsbereich müsste im Vorfeld eine Art Weisung (Gesetz, Verordnung, Beschluss,…) über die Vergabe von Förderungen dieser Art durch eine höhergestellte Behörde erlassen worden sein. Nachdem die Kirche wohl nicht als gemeinnützige Wohnbaugesellschaft auftreten wird, sind die Möglichkeiten zu Förderungen meines Erachtens nach stark begrenzt.
An dieser Stelle sollte man auch (ganz nach sozialdemokratischen Grundsätzen der Umverteilung) noch die Förderungswürdigkeit des Antragsstellers überprüfen. Eine Vermögensübersicht durch den Steuerberater der verantwortlichen Diozöse könnte hier Klarheit schaffen. Dies ist kein großes Unterfangen. Für Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden gibt es nämlich bereits speziell dafür vorgesehene Länderförderungen, die bereits zu Lasten von Gemeinden und Schulen gebucht werden (!!!).
Weitere Forschungsfragen wären die Verantwortlichkeiten der Gemeindeorgane betreffend der Einhaltung der [auch für sie geltenden] Gesetze und ihrer Verpflichtung gegenüber dem Volk. Ebenso auch die Konsequenzen bei Pflichtverletzung im Rahmen der Amtsausübung – schließlich arbeiten die meisten Gemeindeorgane nicht gratis, was wiederum zu Haftungsfällen führen konnte. Nicht zu vergessen, könnte man auch die rechtlichen Möglichkeiten der steuerzahlenden Bürger untersuchen. Es ist schließlich deren Geld, das hier verwaltet wird.
Fazit
Würde die Gemeinde die Sanierung von Kirchengebäuden finanzieren, kämen es zu einer klaren Verschiebung von Vermögen der Bürger zu einer (steuerbefreiten) Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Steuerlast der Bürger würde ansteigen, die sogenannte „Schere“ zwischen arm und reich [Kirche] ginge weiter auf. Auch wenn dieser Sachverhalt für einige Gemeindehäuptlinge neu sein wird: Ob Weisungsfreiheit hin oder her, auch sie sind an GESETZE gebunden.
Sollte am Ende des Jahres also noch Geld aus dem Steuertopf übrig sein, könnte man dieses auch für eindeutig und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwenden. Bildungsgutscheine, Spielplatzsanierungen, Jugendräume, Freizeitgestaltung, Organisation von Flohmärkten, Tauschbörsen, Fortbildung von Gemeindebediensteten, Steuer- und Rechtsberatung, oder einfach nur Gebührensenkungen, zum Beispiel. Letztere könnten – vorausschauend gedacht – auch zu einer Verkürzung der durchschnittlichen Arbeitszeit führen.
Brächte vermutlich auch mehr Wählerstimmen UND glücklichere Bürger.
„Gemein-aber-Nützlich“
Erstes Institut für faire Steuergeldverwendung
Gemeinnütziges Coaching für die öffentliche Verwaltung
